Zum Schutz der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist am 01.09.1994 das Beschäftigtensschutzgesetz in Kraft getreten. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt.
Dazu gehören:
1. Sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind sowie
2. Sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht oder ein Dienstvergehen.
Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, vom Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt fühlen.
Bei sexueller Belästigung hat der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.
Der Arbeitgeber darf die belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt oder in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Unterlassungsanspruch:
Gegenüber dem Schädiger steht dem belästigten Arbeitnehmer gemäß § 1004 BGB ein Anspruch auf künftige Unterlassung des belästigenden Verhaltens zu, der auch bei einer Belästigung durch nicht betriebsangehörige Dritte im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden kann.
Ferner sind Schadensersatzansprüche der belästigten Arbeitnehmer möglich.
Gegenüber dem Arbeitgeber kommen sie aus Verletzung des Arbeitsvertrages bzw. aus unerlaubten Handlungen bei schuldhafter Vernachlässigung der Pflichten aus dem Beschäftigtenschutzgesetz in Betracht.
Gegenüber dem potentiellen Schädiger bestehen Schadensersatzansprüche und ggf. Ansprüche auf Schmerzensgeldzahlungen gemäß §§ 823,847 BGB. Der Schadensersatzanspruch kann Arzt- und Therapiekosten und ggf. auch die Bewerbungskosten für eine neue Stelle umfassen.