Hinweis

Im täglichen Leben spielt das Werkvertragsrecht eine große Rolle. Bei der Reparatur eines Pkws, bei der Beauftragung des Elektrikers mit dem Anbringen einer Lampe oder bei dem Vertrag über die Erstellung eines Wohnhauses handelt es sich um Werkverträge.

1. Bauvertrag
Beim Werkvertrag kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung oder über die Frage, ob der Unternehmer die Werkleistung mangelfrei erbracht hat. Um Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Bauvertrag abzuschließen, in dem die zu erbringenden Bauleistungen, die Vergütung, die Vertragsfristen und vieles mehr geregelt werden können.

2. Vergütung
In einem Werkvertrag gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Art der Vergütung zu regeln, z.B. durch:

  • Einheitspreise
  • Pauschalpreis
  • Nachweis von Material und Stunden
  • Beim Einheitspreisvertrag werden bestimmte Preise für eine Leistung, z.B. für einen Kubikmeter Beton oder Quadratmeter Mauerwerk, vereinbart, die tatsächlich ausgeführten Massen werden später im Rahmen der Ausführung im Aufmaß ermittelt.
  • Beim Pauschalpreis wird das gesamte Bauwerk kalkuliert und vorab ein Festpreis hinsichtlich der auszuführenden Leistungen vereinbart.
  • Ist die Vergütung nach Material und Stundennachweis vereinbart, so werden die gelieferten Materialien und Stunden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet. Sind keine Preise vereinbart worden, so kann der Unternehmer die ortsübliche Vergütung verlangen, die im Streitfall durch einen Sachverständigen festgestellt wird.

1. Abnahme
Bei Werkleistungen ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Abnahme bedeutet, dass der Besteller das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß hergestellte Leistung anerkennt und ihm der Besitz übertragen wird. Mit der Abnahme sind verschiedene rechtliche Wirkungen verbunden, z.B. die Fälligkeit der Vergütung, der Gefahrübergang, die Umkehr der Beweislast, der Beginn der Verjährungsfrist, um nur einige zu nennen. Bei größeren Bauvorhaben wird abweichend von der gesetzlichen Regelung im Vertrag die Fälligkeit der Vergütung an den Baufortschritt gekoppelt.

2. Mängel
Zeigen sich an der Werkleistung vor oder nach der Abnahme Mängel, ist der Unternehmer berechtigt und verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Der Besteller muss den Mangel also rügen und dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, den Mangel selbst zu beseitigen. Bestreitet der Unternehmer den Mangel oder kommt er mit der Mängelbeseitigung in Verzug, kann der Besteller z.B. nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung einen Drittunternehmer beauftragen. In einer solchen Situation ist es unbedingt erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dann die erforderlichen Maßnahmen einleitet.

3. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt bei beweglichen Sachen sechs Monate, bei Grundstücken ein Jahr und bei Bauwerken fünf Jahre.

4. VOB/B
Bei Bauwerken wird häufig vereinbart, dass der Vertrag sich nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) richtet. Die VOB/B enthält ein auf Bauwerke zugeschnittenes Vertragswerk, in dem z.B. Fragen der Vergütung, Ausführung, Ausführungsfristen, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Vertragsstrafe und Sicherheitsleistung speziell geregelt sind.

5. Sicherungsrechte des Unternehmers
Im Werkvertragsrecht sind besondere Sicherungen für den Unternehmer vorgesehen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Bestellers verlangen. Außerdem besteht bei großen Bauvorhaben (nicht bei Einfamilienhäusern mit oder ohne Einliegerwohnung) ein Anspruch auf Sicherheitsleistung, z.B. durch Bankbürgschaft, die der Besteller für noch nicht ausgeführte Leistungen auf Verlangen erbringen muss. Allerdings hat der Unternehmer dem Besteller die für die Sicherheit anfallenden Kosten, z.B. die Avalzinsen, zu erstatten.