Hinweis

Sind Ausschlussfristen (Verfallfristen) vereinbart, erlischt ein Anspruch, wenn er nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wird. Ausschlussfristen sind regelmäßig in Tarifverträgen enthalten. Sie können auch in Betriebsvereinbarungen und im Arbeitsvertrag enthalten sein. Zweck der Ausschlussfristen ist es, schnell Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen. Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Tarifliche Ausschlussfristen laufen auch, wenn sie den Parteien nicht bekannt sind.
Ausschlussfristen können unterschiedlich ausgestaltet sein. Teilweise reicht es zur Wahrung der Ausschlussfrist aus, wenn der Anspruch mündlich geltend gemacht wird. Andere Ausschlussfristen sehen die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs vor. Bei sogenannten zweistufigen Ausschlussfristen ist nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung innerhalb einer weiteren Frist der Anspruch durch Klage beim Arbeitsgericht geltend zu machen.
Sieht eine Verfallfrist die formlose oder schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, werden mit der Kündigungsschutzklage Ansprüche fristwahrend geltend gemacht, deren Bestand vom Ergebnis des Kündigungsschutzprozesses abhängig ist .
Sieht eine Ausschlussfrist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, reicht regelmäßig eine Feststellungsklage nicht aus, weil sie lediglich eine Vorfrage zur Entscheidung stellt bzw. unbeziffert ist. Aus diesem Grunde reicht bei einer zweistufigen Verfallfrist für die gerichtliche Geltendmachung z.B. der Annahmeverzugslohnansprüche die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht aus. Die Vergütung muss rechtzeitig eingeklagt werden.
22.11.2011