Hinweis

1. Begriff und Bedeutung
Altersteilzeitarbeit ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer. Das Gesetz bezweckt einen vereinfachten, vorzeitigen, gleitenden Übergang in den Ruhestand. Dies ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer deshalb interessant, weil sich die Bundesanstalt für Arbeit an den Kosten des Vorruhestandes unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt.
Durch das Blocksystem (z.B. 2,5 Jahre Altersteilzeitarbeit  bei voller Beschäftigung danach 2,5 Jahre Freistellung unter Fortzahlung der Altersteilzeitvergütung) wird dem Arbeitnehmer praktisch ein vorgezogener Ruhestand ermöglicht, an den sich sodann der Rentenbezug anschließt.
Sofern der Arbeitgeber den durch  Übergang zu Altersteilzeitarbeit freigewordenen Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer wieder besetzt, bekommt er seine an den Arbeitnehmer gezahlten Zusatzleistungen vom Arbeitsamt erstattet.
Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeit von älteren auf jüngere arbeitslose Arbeitnehmer oder Ausbildungsabsolventen umzuverteilen und die Arbeitslosigkeit auf diese Art und Weise abzubauen.

2. Voraussetzungen für den  Arbeitnehmer

  • Vollendung des 55. Lebensjahres.
  • Vereinbarung von Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber.
  • Erfüllung der Vorversicherungszeiten.
  • Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit auf die Hälfte.
  • Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs von Altersteilzeit in die Rente.


3. Voraussetzungen für den  Arbeitgeber

  • Zahlung eines Aufstockungsbetrages zusätzlich zum Entgelt aus der Altersteilzeitarbeit.
  • Zahlung höherer Rentenversicherungsbeiträge als sie dem Teilzeitentgelt entsprechen.


4. Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung

  • Wiederbesetzung des (teilweise) freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem Arbeitslosen, Ausbildungsabsolventen oder einem Auszubildenden.
  • Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitszeitreduzierung und der Neueinstellung.
  • Gewährleistung eines Schutzes des Arbeitgebers vor Überforderung.

5.  Rechtsanspruch auf Altersteilzeit?
Das Altersteilzeitgesetz gibt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Arbeitnehmer und Arbeitgeber  müssen sich hierauf einigen.
In verschiedenen Tarifverträgen der privaten Wirtschaft sind allerdings tarifliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf Altersteilzeit begründet. Zum Schutz des Arbeitgebers davor, dass zu viele Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen wollen, sieht das Gesetz eine vorgenannte Überforderungsklausel vor. Der Arbeitgeber kann Altersteilzeitverträge ablehnen, wenn mehr als 5% der Arbeitnehmer eines Betriebes Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen.

6.  Blockmodell
In der Praxis vorherrschend ist die sogenannte verblockte Altersteilzeit. Bei diesem Modell arbeitet der Arbeitnehmer auch nach Beginn der Altersteilzeit zunächst im bisherigen Umfang weiter (1.Block: Arbeitsphase). Er erhält aber bereits ein geringeres Arbeitsentgelt und wird so behandelt, als habe er die Arbeitszeit bereits auf die Hälfte reduziert. Er erhält daher theoretisch nur die Hälfte des Arbeitsentgeltes, dieses wird jedoch praktisch aufgestockt.
Durch Nichtauszahlung der anderen Hälfte erwirbt er ein Wertguthaben, das er in der Freistellungsphase (2.Block) abfeiert.

7.  Zusatzleistungen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer aus der reduzierten Arbeit erhält, aufstocken. Das Arbeitsentgelt muss mindestens auf einen Betrag aufgestockt werden, der 70% des vor der Arbeitszeitreduzierung erzielten Nettoentgeltes entspricht (sog. Mindestnettobetrag). Der Arbeitnehmer erhält also letztlich ein höheres Arbeitsentgelt als es seiner tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.
Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers dem Steuersatz unterworfen werden, der sich ergäbe, wenn die Aufstockungsbeiträge steuerpflichtig wären.
Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, höhere Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen als sie dem Entgelt aus der Altersteilzeit entsprechen. Neben den normalen Beiträgen sind alleine vom Arbeitgeber Beiträge aus dem Differenzbetrag zwischen 90% des bisherigen Arbeitsentgeltes und dem Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeit zu zahlen. Diese zusätzlichen Beiträge sind steuerfrei. Wesentliche Rentenkürzungen wegen der Altersteilzeit werden so vermieden.

8. Sicherung des Wertguthabens
Zwingend vorgeschrieben ist die Sicherung des Wertguthabens des Arbeitnehmers für den Fall der Insolvenz. Welches Sicherungsmittel zu wählen ist, ist zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

9. Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes
Der Arbeitgeber erhält die gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsbeträge und die höheren Rentenversicherungsbeiträge erstattet, wenn er im Zusammenhang mit dem freigewordenen Arbeitsplatz einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer einstellt und beschäftigt. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Ausbildungsabsolvent (Auszubildender, Hochschulabsolvent etc.) eingestellt wird.

10. Fazit
Das Altersteilzeitgesetz gibt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hervorragende Möglichkeiten, einen vorgezogenen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu gestalten. Die entstehenden Kosten werden dem Arbeitgeber unter den genannten Voraussetzungen erstattet. Allerdings sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen vor Abschluss einer Vereinbarung beraten lassen.