Hinweis

I. Rechtsgrundlagen
Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Es bedarf vielmehr einer Rechtsgrundlage.

1. Sozialplan
In größeren Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss bei Personalabbau unter bestimmten Voraussetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) abgeschlossen werden. Zweck des Sozialplanes ist es, bei Betriebsänderungen oder bei Personalabbau den betroffenen Arbeitnehmern einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil zu gewähren. Häufig werden für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, im Sozialplan Abfindungsansprüche begründet. Die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt und richtet sich z.B. nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Anzahl der Unterhaltsberechtigten und ähnlichen Kriterien. Der Sozialplan begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Abfindung.

2. Kündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Ziel der Klage ist die Weiterbeschäftigung. Eine Klage auf Zahlung einer Abfindung wegen der Kündigung ist nur ausnahmsweise - bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses -möglich. Der Ausgang des Arbeitsgerichtsprozesses ist häufig ungewiss und für beide Seiten mit Kostenrisiken verbunden. Deshalb werden ca. 80 % aller arbeitsgerichtlichen Verfahren durch einen Prozessvergleich beendet. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu bezahlen. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abfindung ist dann der Prozessvergleich.

3.  Aufhebungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis kann, statt durch Kündigung (einseitige Erklärung), auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. In diesem Vertrag erfolgt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Zahlung der Abfindung. Ferner werden die weiteren Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.

4. Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Inzwischen ist in § 1a KSchG ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung vorgesehen.
Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbieten, dass er die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste pro Jahr der Beschäftigung.

Die Vorschrift ist zum 01.01.2004 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt worden. Auch hier hängt also der Abfindungsanspruch davon ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot unterbreitet.

II. Höhe der Abfindung
Die Höhe der zu zahlenden Abfindung ist im Gesetz nicht festgelegt. Bei Abschluss eines Prozessvergleichs oder Aufhebungsvertrags ist die Abfindung daher frei vereinbar und hängt nicht zuletzt von den jeweiligen Prozessaussichten ab. Bei den Arbeitsgerichten hat sich eine Faustformel durchgesetzt, wonach an den Arbeitnehmer pro Jahr der Beschäftigung ein halbes Bruttogehalt als Entschädigung gezahlt wird. Die Abfindung kann aber durchaus niedriger oder höher ausfallen, je nach Lage des Falles.

III. Steuerfreibeträge
Seit dem 01.01.2006 sind die Steuerfreibeträge für Abfindungen von der großen Koalition abgeschafft worden. Abfindungen müssen seit diesem Zeitpunkt versteuert werden. Eine Progressionsmilderung besteht auf Grund der sogenannten Fünftelungsregelung.

IV. Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld
Für Abfindungszahlungen sind in der Sozialversicherung keine Pflichtbeiträge zu entrichten, d.h. vom Abfindungsbetrag werden keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung etc. fällig.
Abfindungen werden auf Arbeitslosengeld nicht angerechnet, wenn bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist eingehalten wurde und für das Arbeitsamt kein Grund für die Verhängung einer Sperrfrist besteht.