Hinweis

Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers und warnt diesen mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen.

Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung:

  • objektiver Verstoß des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten,
  • schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers,
  • genaue Beschreibung des Verstoßes unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit,
  • Aufforderung an den Arbeitnehmer, das Fehlverhalten in der Zukunft zu unterlassen,
  • Warnung, dass bei wiederholten Verstößen der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Die Abmahnung dient der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Bei Pflichtverletzungen im Leistungsbereich ist eine vergebliche Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich erforderlich. Entbehrlich ist die Abmahnung jedoch im sogenannten Vertrauensbereich. Zu den Störungen im Vertrauensbereich gehören insbesondere unerlaubte Handlungen, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug usw. Bei einem derartigen Verstoß ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorausgegangene Abmahnung zu kündigen.

Gegenrechte des Arbeitnehmers:

  • Der Arbeitnehmer kann die Abmahnung zunächst hinnehmen und die Berechtigung der Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess bestreiten.
  • Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine Gegendarstellung zu der Personalakte genommen wird.
  • Der Arbeitnehmer kann Klage auf Entfernung einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung aus der Personalakte erheben.

Wird eine Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen gestützt, muss das Abmahnschreiben insgesamt aus der Personalakte entfernt werden, wenn sich herausstellt, dass nur ein Verstoß nicht vorliegt.
22.11.2011