Hinweis

1. Einleitung
Mit Wirkung zum 01.04.2002 hat der Gesetzgeber den § 613 a BGB geändert. Eingeführt wurde die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang zu unterrichten.

2. Begriff und Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betriebsinhaberwechsel durch Rechtsgeschäft stattfindet. Des Weiteren müssen vom Erwerber Betriebsmittel (z.B. Fahrzeuge, Maschinen, Produkte, Forderungen, Kundenlisten usw.) und/oder Mitarbeiter übernommen werden. Nach der Rechtsprechung muss der Betrieb als wirtschaftliche Einheit seine Identität wahren. Die bloße Funktionsnachfolge reicht nicht aus.
Sind die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gegeben, so war schon bisher in § 613 a I BGB geregelt, dass der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrat. Praktisch bedeutet dies, dass ein Unternehmer seinen Betrieb oder einen Betriebteil nicht ohne Belegschaft veräußern kann. Der neue Inhaber übernimmt also alle Arbeitnehmer, ohne dass mit diesen neue Arbeitsverträge geschlossen werden müssen.
Schon bisher hatte die Rechtsprechung ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer entwickelt. Begründet wurde dieses Widerspruchsrecht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmern sollte nicht zugemutet werden, gegen ihren Willen einen neuen Vertragspartner zu erhalten.

3. Unterrichtungspflicht
Nach § 613 a Abs. 5 BGB muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichten über:

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen.


Gemäß § 613 a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Die Frist beginnt nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang zu laufen. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger bis zu dem Zeitpunkt widersprechen, zu dem der Betrieb auf den Erwerber überging. Nach der Neuregelung kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch die frühzeitig vorgenommene Unterrichtung zur Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts zwingen.

4. Konsequenz des Widerspruchs
Jeder Arbeitnehmer sollte sich allerdings gut überlegen, ob er tatsächlich dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widerspricht. Der Übergang des Betriebs führt in aller Regel dazu, dass der bisherige Arbeitgeber seinen Betrieb und damit auch die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer verliert. Mangels Beschäftigungsmöglichkeit kann der bisherige Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit fristgerecht kündigen. Gegen eine solche Kündigung kann zwar Kündigungsschutzklage erhoben werden, die Aussichten einer solchen Klage sind jedoch gering, da regelmäßig ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.

5. Fazit
Für den Arbeitgeber ist es vorteilhaft, frühzeitig Klarheit darüber zu bekommen, ob die Mitarbeiter mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse einverstanden sind oder nicht. Auch für den Erwerber eines Betriebes ist es wichtig, frühzeitig zu wissen, wie viele Arbeitsverhältnisse auf ihn übergehen.
Der Arbeitnehmer sollte sich umgehend nach Erhalt einer Mitteilung über den Betriebsübergang arbeitsrechtlich beraten lassen, um dann zu entscheiden, ob er das Widerspruchsrecht ausübt oder nicht. Werden vom neuen Inhaber den Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge vorgelegt, empfiehlt es sich ferner, genau zu prüfen, ob die Vertragsmodalitäten für den einzelnen Arbeitnehmer verschlechtert werden sollen. Es besteht keine Verpflichtung der Arbeitnehmer, mit dem neuen Inhaber neue Arbeitsverträge abzuschließen.
22.11.2011