Hinweis

1. Einleitung
Im Jahre 2002 werden in Deutschland mehr Firmen insolvent als je zuvor. Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Betriebsrat existiert und in dem mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben trotz der Insolvenz bei Verlust des Arbeitsplatzes Ansprüche aus einem abzuschließenden Sozialplan.

2. Begriff
Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter einerseits und dem Betriebsrat andererseits. Ziel des Sozialplans ist es, die den Arbeitnehmern bei einer Betriebsstilllegung oder Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern.

3. Der Weg zum Sozialplan
Der Unternehmer hat den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Belegschaft haben können, frühzeitig zu unterrichten. Betriebsänderungen in diesem Sinne können z.B. sein:

  • Die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen.
  • Die Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen.
  • Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben.
  • Die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation.
  • Die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Nach der Information müssen sich Unternehmer und Betriebsrat zusammensetzen, um über die geplante Änderung zu beraten. Der Betriebsrat versucht, das Ob, das Wann und das Wie der Betriebsänderung im Interesse der Arbeitnehmer zu beeinflussen. Es soll dann eine Vereinbarung über den Ausgleich der Interessen des Unternehmers und der Belegschaft abgeschlossen werden. Scheitern die Verhandlungen, entscheidet eine sogenannte Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans. Der Sozialplan kann also durch den Betriebsrat erzwungen werden.
Im Sozialplan können beispielsweise die Zahlung von Abfindungen bei Entlassungen, Hilfeleistungen für Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder die Zahlung von Lohnausgleich und Umzugskosten bei Versetzungen geregelt werden.

4. Fazit
Arbeitnehmer in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, haben bei Betriebsänderungen oder bei der Insolvenz einen Anspruch auf einen Ausgleich. Dies ist in betriebsratslosen Unternehmen nicht der Fall.