Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann durch Gründe bedingt sein, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Es handelt sich um Gründe, die persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betreffen.
Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten oder seine Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann oder ob die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen besteht (ultima-ratio-Prinzip). In jedem Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden, ob die Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung überwiegen.
Die Kündigung wegen Krankheit ist einer der Hauptanwendungsfälle der personenbedingten Kündigung. Unterschieden wird zwischen dem Fall lang andauernder Krankheit und dem Fall häufiger Kurzerkrankungen.
Bei lang andauernder Krankheit ist Voraussetzung für eine Kündigung, dass die Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung noch andauert, der Zeitpunkt der Wiederherstellung objektiv nicht absehbar ist und diese Ungewissheit beträchtliche Auswirkungen zur Folge hat, die für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar sind.
Bei häufigen Kurzerkrankungen ist Voraussetzung für eine Kündigung, dass
- auch in Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist (negative Prognose);
- die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (Störungen im Betriebsablauf oder wirtschaftliche Belastungen durch Entgeltfortzahlung) müssen;
- die umfassende Interessenabwägung, die auch die Gründe für die Erkrankung zu berücksichtigen hat, zu Lasten des Arbeitnehmers ausfällt.