Hinweis

1. Der allgemeine Kündigungsschutz betrifft den Schutz der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz ist auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wurde, der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt worden ist und im Betrieb regelmäßig ohne Auszubildende mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Kündigungsgründe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann die Wirksamkeit der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Klage muss binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Ist diese Drei-Wochen-Frist ohne Verschulden des Arbeitnehmers versäumt worden, kommt eine nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht.

2. Besonderen Kündigungsschutz genießen einzelne Gruppen von Arbeitnehmern, z.B.: Schwerbehinderte, Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer, Frauen während der Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz), Wehrdienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, Mitglieder des Betriebsrats, Wahlbewerber für den Betriebsrat, der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl, Mitglieder der Jugendvertretung usw.

3. Ferner ergeben sich für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen eine Reihe von allgemeinen Unwirksamkeitsgründen, z.B.:

  • Grundrechtsverletzungen,
  • Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz,
  • Verstöße gegen die Glaubensfreiheit, Artikel 4 Grundgesetz,
  • Verstöße gegen den Schutz von Ehe und Familien nach Artikel 6 Grundgesetz,
  • Verstöße gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz,
  • Sittenwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 138 BGB,
  • Treuwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 242 BGB,
  • Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot nach dem AGG
  • Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB,
  • Kündigung wegen Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 4 BGB usw.