Hinweis

Die Klägerin war bei der Beklagten von Oktober 1975 bis 31.03.2008 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie war seit dem 19.10.2006 durchgehend erkrankt. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht sie eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 € abzugelten. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden Tarifvertrag verfallen Ansprüche unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage endgültig abgewiesen. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und werde sofort fällig. Der Abgeltungsanspruch sei eine reine Geldforderung und unterliege daher den aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden einzel- und tariflichen Ausschlussfristen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch war daher verfallen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, - 9 AZR 352/10.

Stand 9.11.2011