Hinweis

Eine Mutter, die ihren früheren Partner über die Vaterschaft ihres vermeintlich gemeinsamen Kindes getäuscht hat, muss den Namen des wahren Erzeugers mitteilen. Der Scheinvater hat nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses gegen die Mutter des Kindes einen Anspruch auf Auskunft über die Person, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.Dies urteilte der XII. Zivilsenat am 9.11.2011 (Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09). Im entschiedenen Fall hatten die Parteien ca. zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Einige Monate später gebar die Beklagte einen Sohn. Nach entsprechender Auffordeung, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte der Kläger noch vor der Geburt die Vaterschaft an und zahlte Kindes- und Betreuungsunterhalt. In einem in der Folgezeit geführten Vaterschafts-Anfechtungsverfahren stellte das Familiengericht fest,  dass der Kläger nicht der Vater des Kindes der Beklagten ist. Gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die Unterhaltsansprüche in Höhe des gezahlten Unterhalts gegen den leiblichen - wahren - Vater auf den Kläger als Scheinvater übergegangen. Der Kläger wollte gegen den leiblichen Vater Regressansprüche wegen des geleisteten Unterhalts geltend machen. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da er den Namen des leiblichen Vaters nicht kannte. Er verklagte deshalb die Kindesmutter erfolgreich auf Auskunft zur Person des leiblichen Vaters. In dritter Instanz hat der BGH diese Entscheidung bestätigt. Die Beklagte schuldet dem Kläger Auskunft über die Person, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600 d Abs. 3 BGB) beigewohnt hat. Zwar berührt die Auskunftsverpflichtung über die Person des leiblichen Vaters das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Mutter. Dieser Schutz ist aber beschränkt durch die Rechte Anderer. Die Beklagte muss den Eingriff in ihre Privat- und Intimsphäre hinnehmen, weil sie durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich später als falsch herausgestellt haben. Sie hatte damit zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht komme und diesen zum Vaterschaftsanerkenntnis und zu Unterhaltszahlungen veranlasst.