Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, bei dem nicht von vorneherein klar ist, wer Verursacher des Unfalls war, ist der Weg zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren meist schon vorgezeichnet. In aller Regel wird in solchen Fällen zunächst gegen alle Unfallbeteiligten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, bis geklärt ist, wer den Unfall verursacht hat.
Wenn gegen Sie, aus welchen Gründen auch immer, einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren eingeleitet worden ist, erfahren Sie dies in der Regel dadurch, dass Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, in welcher die erhobene Beschuldigung beschrieben ist und Ihnen ein Termin zur Vernehmung bei der Polizei angegeben wird. Üblicher ist die Aufforderung zur schriftlichen Äußerung. Spätestens wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Sie sind nicht verpflichtet, solche Termine bei der Polizei wahrzunehmen. Als Betroffener in einem Verfahren haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern und keine Angaben zur Sache zu machen.
Ein Recht, die gegen Sie geführte Ermittlungsakte einzusehen, haben Sie selbst als Betroffener des Verfahrens nicht. Unter Vorlage der von Ihnen unterzeichneten Vollmacht kann jedoch der Anwalt Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann gemeinsam mit dem Anwalt der erhobene Vorwurf abgeklärt und es können Gegenmaßnahmen abgesprochen werden; je nachdem welcher Vorwurf Ihnen gegenüber erhoben wird, bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Auch dann, wenn man sich einmal nicht der Rechtsordnung gemäß verhalten haben sollte und einen Fehler gemacht hat, sodass ein von der Bußgeldstelle erhobener Vorwurf zu Recht besteht, gibt es immer noch Möglichkeiten, eine Hauptverhandlung vor Gericht abzuwenden. Auch dies hängt jedoch im einzelnen vom Umfang der erhobenen Vorwürfe ab.
Auch in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren hat sich das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bewährt.
Werden gegenüber einem Versicherten verschiedene Vorwürfe erhoben, von denen nur ein Teil Taten betrifft, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht hinsichtlich des übrigen Teils immer noch Versicherungsschutz, sodass die Rechtsschutzversicherung Anwaltskosten in diesen Fällen anteilmäßig übernimmt. Auch für diesen Lebensbereich ist daher der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen.
Zitat eines bekannten Professors (Uni Köln): „Wer früh singt, sitzt lange!“