Arbeitnehmer können die Wirksamkeit einer Kündigung beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Allerdings muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mitglied die Gewerkschaft rechtzeitig zur Klageerhebung beauftragt hatte und die Frist versehentlich nicht eingehalten worden war.
Das BAG hat mit Urteil vom 28.05.2009 entschieden, dass der Arbeitnehmer selbst zwar schuldlos an der Fristversäumung sei. Er müsse sich jedoch das Verschulden des von ihm beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. Dieser hätte durch entsprechende Vorkehrungen die Einhaltung der Frist sicherstellen müssen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
BAG, Urteil vom 28.5.2009, - 2 AZR 548/08 -

Ebenso hat das BAG in Fällen entschieden, in denen ein Rechtsanwalt die Einhaltung der Frist von drei Wochen versäumt hatte. In diesen Fällen kommen allerdings Regressansprüche gegen die Gewerkschaft bzw. den Rechtsanwalt in Betracht.
BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 548/08-
30.1.2009