Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Leiharbeitnehmer (CGZP) nicht tariffähig ist.
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen (Bezahlung) wie Stammarbeitnehmer erhalten müssen. Von diesem Grundsatz kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die CGZP hat mit Arbeitgebern und dem Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsfirmen Tarifverträge abgeschlossen, die erheblich niedrigere Löhne als die der Stammbelegschaft der entleihenden Betriebe vorsehen. Sind diese schlecht dotieren Tarifverträge mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam, haben die Leiharbeitnehmer Nachzahlungsanspruch in Höhe der Vergütung der Stammbelegschaft.
Die fehlende Tariffähigkeit der CGZP ergebe sich daraus, dass die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP eine Regelungskompetenz für Zeitarbeitnehmer nur innerhalb ihrer jeweiligen Branchenzuständigkeit hätten (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Tarifgemeinschaft CGZP Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt hat.
26.2.2010
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Das BAG hat das Urteil bestätigt.
BAG, Beschluss vom 14.12.2010, -1 ABR 19/10-
30.11.2011