Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den "Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" verweist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin ausgelegt werden kann, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel ist von den verschiedenen Nachfolgetarifverträgen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde.
20.6.2010