Hinweis

 

 

Die Klägerin ist als Schulhausmeisterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie war zuletzt in Teilzeit bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,7 Std. mit einem Bruttoentgelt von € 1.600,-- tätig. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 11.6.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von € 364,24 monatlich bewilligt, die bis zum 30.6.2015 befristet war.   § 33 Abs. 3 TVöD sieht vor, dass bei einer teilweisen Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis ruht. Allerdings kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragen, dass er weiterbeschäftigt wird. Diese Frist hatte die Klägerin versäumt.

Das BAG in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass durch tarifliche Bestimmungen die sich aus dem Schwerbehindertenrecht ergebenden gesetzlichen Sondervorschriften nicht unterschritten werden dürfen. Der schwerbehinderte Mensch kann gemäß § 81 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verlangen, in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden. Hierbei muss der Beschäftigte den Umfang der behinderungsbedingten Kürzung der Arbeitszeit unmissverständlich angeben. Soweit   § 33 TVöD AT dem entgegenstehe, sei die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

Die Klägerin hatte es allerdings versäumt, ihren Anspruch auf Beschäftigung auf einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz mit entsprechend reduzierter Arbeitszeit geltend zu machen. Deshalb wurde ihre Klage beim Bundesarbeitsgericht abgewiesen (BAG, Urteil vom 17.3.2016, 6 AZR 221/15).