Hinweis

 

 

Der Kläger war seit 1990 bei dem Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.09.2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2004. Die Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.02.2007 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 29.09.2003 nicht aufgelöst worden war.

Mit seiner Klage vom 10.10.2008 begehrt der Kläger für die Zeit ab dem 01.10.2003 Vergütung in Höhe von rund € 46.000,00 abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Die Klage war in drei Instanzen erfolglos. Die Vergütungsansprüche des Klägers waren gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Zwar war der Beklagte auf Grund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung in Annahmeverzug geraten, sodass die Zahlungsansprüche des Klägers sukzessive monatlich entstanden sind. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann für die Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2003 am 31.12.2003 und ist am 31.12.2006 abgelaufen. Für die Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2004 begann die Verjährungsfrist am 31.12.2004 zu laufen. Die Verjährung ist eingetreten am 31.12.2007. Die Erhebung der Zahlungsklage am 10.10.2008 war daher verspätet.

Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt. Die Kündigungsschutzklage stellt keinen Feststellungsantrag im Sinne dieser Vorschrift dar, da es nicht um die Feststellung des Zahlungsanspruchs, sondern um die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ging. Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Klägers.

Es wäre also Sache des Klägers gewesen, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist die Verjährung, zum Beispiel durch Erhebung einer Zahlungsklage oder durch eine Vereinbarung mit der Beklagten zu hemmen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 209/13).