Hinweis

I.    Einleitung
Seit dem 01.01.2015 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) € 8,50 pro Stunde als Bruttostundenlohn. Diese gesetzliche Regelung in zwingend und kann durch vertragliche Vereinbarung nicht abbedungen werden.

II.    Mindestlohnkommission
Das Gesetz sieht die Einrichtung einer Mindestlohnkommission vor, die die Aufgabe hat, in Zukunft über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden, §§ 4 – 12 MiLoG.

III.    Haftung des Auftraggebers
Für die Bezahlung des Mindestlohns haftet nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Auftraggeber, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt (Bürgenhaftung), §§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

IV.    Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Der Mindestlohn wird nicht nur zwingend gesetzlich festgelegt, dessen Einhaltung soll vielmehr von den Behörden der Zollverwaltung überprüft werden. Hierfür werden dem Zoll umfangreiche Befugnisse eingeräumt, die die Behörde bisher nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit hatte. Es handelt sich um Prüfungsaufgaben, Pflichten zur Vorlage von Ausweispapieren, Überprüfung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, Prüfung von Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers, Meldepflichten und Bußgeldvorschriften, §§ 14 – 21 MiLoG.

V.    Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Den Mindestlohn können zunächst nur Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs, nicht aber arbeitnehmerähnliche Personen beanspruchen. Praktikanten haben grundsätzlich auch Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Allerdings sieht das Gesetz bei Praktikanten folgende Ausnahmen vor:

-    Schulpraktikanten und Hochschulpraktikanten
-    Praktikanten während der Dauer von bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums
-    Praktikanten in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
-    Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III und Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 – 70 Berufsbildungsgesetz.

Ferner sind vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes gemäß § 22 MiLoG Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ehrenamtlich Tätige und Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung ausgenommen.

Langzeitarbeitslose haben in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

VI.    Übergangsregelung
Nach § 24 Abs. 1 MiLoG gelten bis Ende 2017 die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgesetzten tariflichen Mindestlöhne sowie die nach § 3 a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgesetzten Lohnuntergrenzen der Leiharbeit auch dann, wenn sie den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz unterschreiten. Allerdings müssen diese tariflichen Mindestlöhne bzw. Lohnuntergrenzen in der Leiharbeit dem 01.01.2017 € 8,50 erreichen.

Eine weitere Übergangsregelung gilt für Zeitungszusteller. Der Mindestlohn für diese Arbeitnehmergruppe beträgt ab 01.01.2015 75 % von € 8,50 (= € 6,38), ab 01.01.2016 85 % von € 8,50 (=€ 7,23) und ab 01.01.2017 € 8,50. Ab dem 01.01.2018 werden auch Zeitungszusteller vom Mindestlohn-Gesetz in vollem Umfange erfasst.