Hinweis

Sperrrzeit beim Arbeitslosengeld
Zum 01.01.2006 hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Arbeitslosmeldung gem. § 37 b SGB III geändert. Arbeitnehmer müssen sich bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Meldung drei Monate vor der Beendigung des befristeten Vertrages vorgenommen werden. Erfolgt die Meldung durch Verschulden des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig, so tritt beim Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche ein.

Lebensalterbefristung unzulässig
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht in § 14 vor, dass Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die 52 Jahre oder älter sind, ohne sachlichen Grund befristet werden können. Der Europäische Gerichtshof hat am 22.11.2005 entschieden, dass diese Befristungsmöglichkeit eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und der Befristungskontrollklage eines älteren Arbeitnehmers stattgegeben (BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 7 AZR 500/04 –).

Bonuspunkte für Vielflieger
Das Bundesarbeitsgericht hat über die Frage entschieden, ob dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Bonuspunkte aus dem „Miles-&-More“-Programm einer Fluggesellschaft zustehen. Die Fluggesellschaft hatte die vom Arbeitgeber bezahlten dienstlichen Flugreisen dem persönlichen Meilenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Nutzung der Bonuspunkte für private Zwecke untersagte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer. Zu Recht entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Sondervorteile aus dem „Miles-&More“-Progamm stünden dem Arbeitgeber zu, da er die Flugreisen bezahle (BAG, Urteil vom 11.04.2006 – 9 AZR 500/05 -).

Fristlose Kündigung wegen Skiurlaubs während der Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer war wegen Hirnhautentzündung vom 08.09.2003 bis 16.01.2004 arbeitsunfähig krank. Während der Arbeitsunfähigkeit machte er in der Schweiz Skiurlaub. Bei einem Skiunfall brach er sich das Schien- und Wadenbein. Dies führte zu einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger habe seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger selber als ärztlicher Gutacher beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt sei. Die Pflichtverletzung berechtige den Arbeitgeber auch ohne Abmahnung zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund.
BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 -
31.5.2006