Hinweis

Ein Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er einem Arbeitnehmer über das vereinbarte Entgelt hinaus zusätzliche Leistungen gewährt. Allerdings muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Der beklagte Arbeitgeber hatte denjenigen Mitarbeitern eine Sonderzahlung von 300,00 € gewährt, die zu einem früheren Zeitpunkt eine Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich zugestimmt hatten. Der Kläger hatte dies damals abgelehnt und verlangte die Zahlung von 300,00 €.
Der 10. Senat des BAG hat mit Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 666/08 - entschieden, dass dem Kläger nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung zustehe. Der Zweck der Sonderzahlung diene nicht allein der Kompensation der mit den Änderungsverträgen verbundenen Nachteile, sondern es werde auch die Betriebstreue honoriert. Zudem sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, der Änderung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich zuzustimmen. Hieran dürften keine für den Kläger nachteiligen Folgen geknüpft werden.
BAG, Urteil vom 05.08.2008 - 10 AZR 666/08-
9.3.2009