Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geändert. Bisher hatte das BAG entschieden, dass die Urlaubsabgeltung voraussetze, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich hätte erbringen können. Die Urlaubsabgeltung war daher ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahtlos in Rente ging.
Das BAG hat mit Urteil vom 24.03.2009 -9 AZR 983/07- entschieden, dass im Hinblick auf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06) Arbeitnehmer, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses der Urlaub auszubezahlen ist, auch wenn sie weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sind.
BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07-
10.4.2009