Hinweis

 

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht (LAG) das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Urteil des LAG aufgehoben und entschieden, dass die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat.

Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche.

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Das BAG hatte diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen und den gesetzlichen Mindesturlaub auch bei unbezahltem Sonderurlaub dem Arbeitnehmer zugebilligt (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11 ff).

Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr geändert.

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17 -