Sachverhalt: Der Kläger war seit 2012 beim dem beklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Die beklagte Firma kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.09.2015 fristgemäß zum 31.10.2015. Nach Erhalt der Kündigung meldete der Kläger sich arbeitsunfähig krank und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Ende Oktober vor. Gleichwohl leistete die Beklagte keine Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober. Mit einer der Beklagten am 18.01.2016 zugestellten Klageschrift hat der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangt.
Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussfristenregelung in § 14 Abs. 1 des Baurahmentarifvertrags berufen, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese tarifvertragliche Ausschlussfrist unwirksam sei, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage bezüglich des dem gesetzlichen Mindestlohn von seinerzeit € 8,50 je Stunde übersteigenden Anteils der Forderung abgewiesen. Der Anspruch sei insoweit nach § 14 Bundesrahmentarifvertrags verfallen. Im Umfang des gesetzlichen Mindestlohns wurde der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten beim Bundesarbeitsgericht war erfolglos. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers bestehe für die Arbeitszeit, die in Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfalle. Damit habe der Arbeitnehmer auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der Schutzzweck des § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz gebiete es, dass auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gesichert werde. Dies habe zur Folge, dass Vereinbarungen, die die Geltendmachung des fortzuzahlenden Mindestlohns beschränken, insoweit unwirksam sind. Zu solchen Vereinbarungen gehören nicht nur arbeitsvertragliche sondern auch tarifliche Ausschlussfristen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 377/17-).