Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Beru-fung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet. Am 22.07.2013 schlossen die Parteien außergericht-lich einen Aufhebungsvertrag, dem unter anderem die Beendigung des Arbeitsver-hältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Laufe des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von € 120.000,00 netto vereinbart wurde. Nachdem der Kläger am 23.07.2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er beim Arbeitsgericht Klage erhoben. Er hat bean-tragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2015 hinaus fortbeste-he. Er ist der Ansicht, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.
Nach § 78 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Mitglieder des Betriebsrats we-gen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt, noch begünstigt werden. Verein-barungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.
Das Bundesarbeitsgericht ist ebenso wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags das Betriebsratsmitglied nicht unzulässig begünstigt worden sei. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebs-ratsmitglied günstiger als die eines anderen Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt sei, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündi-gungsschutz. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16-).