Hinweis

Der beklagte Arbeitnehmer war bei der klagenden Arbeitgeberin seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stundenwoche mit einer Bruttovergütung von € 1.400,00 beschäftigt. Im Juni 2012 vereinbarten die Parteien, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte. Das monatliche Bruttogehalt wurde auf € 2.400,00 angehoben. Nachdem ein Kollege des Beklagten festgestellt hatte, dass auf den Computern ein Überwachungsprogramm installiert war, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 27.12.2014 zum 31.01.2015.
Die Arbeitgeberin hat Klage erhoben, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bis zum 31.12.2017 fortbesteht.
Die Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. § 622 Abs. 2 BGB sieht vor, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis auf maximal 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats verlängern kann. Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass die für den Arbeitgeber geltende längere Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gilt. Gemäß § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Im konkreten Fall ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die 3-jährige Kündigungsfrist, die für beide Vertragsparteien galt, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles den Arbeitnehmer unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit beschränkt. Dabei ist das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in die Abwägung eingeflossen. Der Nachteil der Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Jahre sei auch nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen worden. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16-).
Welche Kündigungsfrist bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt, ist oft unklar. Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 14 Tage. Nach Ende der Probezeit beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. und zum Monatsende. Nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf maximal 7 Monate zum Monatsende. Allerdings kann im Arbeitsvertrag auch vereinbart werden, dass die verlängerte Kündigungsfrist, die für den Arbeitgeber gilt, auch für den Arbeitnehmer Gültigkeit hat.