Hinweis

I. Einleitung
Das Mindestlohngesetz verursacht in vielen Bereichen seit dem 1.1.2015 große Probleme und Rechtsunsicherheit.

II. Bereitschaftsdienste
Mit Urteil vom 19.11.2014 - V AZR 1101/12 - hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Mindestlohn in der Pflegebranche nach § 2 Pfle-gearbeitsbedingungenverordnung vom 15.7.2010 nicht nur für die reine Ar-beitszeit, sondern auch für Bereitschaftsdienste in voller Höhe zu zahlen ist.

Die Klägerin war in einem Pflegeheim als Pflegekraft beschäftigt. Während ih-res Schichtdienstes erbrachte sie sowohl Vollarbeit als auch Bereitschafts-dienst. Nach dem Arbeitsvertrag erhielt sie für die Zeiten des Bereitschafts-dienstes je Stunde eine geringere Vergütung als in der Verordnung vorgese-hen. Mit der Klage verlangte sie auch für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns für Pflegebetriebe.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt. Auch für Zeiten des Bereit-schaftsdienstes sei der volle Mindestlohn zu zahlen. Eine abweichende Rege-lung im Arbeitsvertrag sei unwirksam, wenn das Gesetz keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Arbeit vorsehe.

Für Betriebe der Pflegebranche hat das Urteil nur für bis zum 31.12.2014 ange-fallene Bereitschaftsdienste Relevanz. Mit Wirkung ab dem 1.1.2015 ist eine zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung in Kraft getreten, die nun aus-drücklich die Möglichkeit vorsieht, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag für die Zeit des Bereitschaftsdienstes eine geringere Vergütung zu vereinbaren, wobei mindestens 25 % als Arbeitszeit zu bewerten sind.

Auf andere Branchen hat die Entscheidung jedoch massive Auswirkungen. Die Arbeitgeber müssen nun Bereitschaftsdienste zumindest in Höhe des Mindest-lohns nach dem Mindestlohngesetz pro Zeitstunde vergüten. Im Mindestlohn-gesetz ist eine Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdiensten nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Mindestlohngesetz sind die gesetzlichen Rege-lungen zum Mindestlohn zwingend, das heißt abweichende vertragliche oder tarifliche Regelungen sind unwirksam.

Diese Problematik müsste dem Gesetzgeber eigentlich auch bekannt gewesen sein, da zeitgleich mit dem Mindestlohngesetz auch die oben erwähnte Verord-nung vom 27.11.2014 zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist und zu diesem Zeit-punkt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bereits bekannt war.

III. Fazit
Nach meiner Ansicht besteht für den Gesetzgeber dringender Nachbesse-rungsbedarf, da es nicht nur in der Pflegebranche, sondern auch in allen ande-ren Bereichen möglich sein muss, für Bereitschaftszeiten eine Vergütung un-terhalb des gesetzlichen Mindestlohns zu vereinbaren.