Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung ist Hauptleistungspflicht und steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Anspruchsgrundlage für die Vergütung sind der Arbeitsvertrag, ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Fehlt jegliche Vergütungsabsprache, ist gemäß § 612 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies trifft auf Arbeitsleistungen regelmäßig zu.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 612 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung, die regelmäßig der tariflichen Vergütung entspricht. Existiert kein entsprechender Tarifvertrag, muss die Vergütung bezahlt werden, die vergleichbare Arbeitnehmer dieser Region für derartige Tätigkeiten erzielen. Aus § 612 Absatz 2 BGB ergibt sich dann ein Anspruch auf die übliche Vergütung, wenn die zwischen den Parteien getroffene Entgeltvereinbarung wegen Lohnwuchers nach § 138 BGB nichtig ist. Lohnwucher liegt vor, wenn Arbeitsleistung und Verdienst in einem krassen Missverhältnis stehen. Lohnwucher liegt noch nicht vor, soweit mangels Tarifbindung untertariflich bezahlt wird. Lohnwucher ist aber gegeben, wenn weniger als 2/3 des Tariflohns bzw. des üblichen Lohns gezahlt werden. In Betracht kommt dann auch eine Strafbarkeit des Arbeitgebers gemäß § 302a Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch.
22.11.2011