Annahmeverzug ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer arbeiten will, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht beschäftigt. Für diesen Fall ordnet § 615 BGB an, dass der Arbeitnehmer die Vergütung verlangen kann und zur Nachleistung der Arbeit für die Zeiträume, in denen der Arbeitgeber sie nicht angenommen hat, nicht verpflichtet ist. Die in Folge der vom Arbeitgeber verursachten Nichtbeschäftigung ausgefallene Zeit ist dem Arbeitnehmer also zu vergüten.

Anwendungsfälle sind z.B.:

  • Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die sich im Nachhinein als rechtsunwirksam erweist,
  • Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht im laufenden Vertragsverhältnis (Suspendierung),
  • Ausfall der Arbeit aus wirtschaftlichen oder produktionstechnischen Gründen (Betriebsrisiko des Arbeitgebers),
  • rechtswidrige Aussperrung bei einem Arbeitskampf.

Voraussetzungen des Annahmeverzugs:

  • der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung anbieten, wobei in der Erhebung der Kündigungsschutzklage ein Angebot zu sehen ist, die Arbeit fortsetzen zu wollen,
  • nach der Rechtsprechung ist ein Angebot des Arbeitnehmers allerdings dann überflüssig, wenn der Arbeitgeber zur Erbringung der Arbeitsleistung eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat, die kalendermäßig bestimmt ist, z.B. dem Arbeitnehmer für jeden Tag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und Arbeit zuzuweisen,
  • der Arbeitnehmer muss ferner leistungsfähig und leistungswillig sein,
  • Nichtannahme der geschuldeten Arbeitsleistung, d.h. Annahmeverzug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere als die geschuldete Arbeitsleistung zuweisen will.

Rechtsfolgen des Annahmeverzugs:
Für die Dauer des Annahmeverzugs muss die Vergütung nachgezahlt werden, allerdings muss der Arbeitnehmer sich den erzielten Zwischenverdienst oder einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen.
22.11.2011